AGB
Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des
Reisevertrages
Mit der
Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages
auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden
Reise im Reiseprospekt und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an.
Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf
elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in
der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat. Der
Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande,
für die es keiner besonderen Form bedarf. Der Reiseveranstalter informiert den
Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und
übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind
sämtliche Kundengelder abgesichert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor,
an das der Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist
kann der Kunde das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung
(z.B. Leistung der Anzahlung oder Restzahlung) annehmen und der Reisevertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
2. Zahlung
Nach
Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe
von 15 Prozent des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf
den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 21 Tage vor
Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt
wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6 abgesagt werden kann, und muss
unaufgefordert beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim Reiseveranstalter.
3. Leistungen, Preisänderung vor Vertragsabschluss
Umfang und Art
der vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus
der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters in dem zur betreffenden Reise
gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der
individuellen Buchungsbestätigung. Die im Prospekt genannten Reisepreise sind
bindend. Der Reiseveranstalter kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt
abweichende Änderungen der Reisepreise erklären und behält sich vor, vor
Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach
Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält er sich vor, den
Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder
im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher
Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist
vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen. Wird auf
Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt
sich die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem
entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen
Buchungsbestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss,
Rechte des Kunden
Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher
Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Preisanpassungen:
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch
tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren
Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden
Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen.
Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis
gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
Bei einer
Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde
hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Reiseveranstalter
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
Der Kunde kann
jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang
der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird aus Beweisgründen dem
Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde
vom Reisevertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene
Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen
sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwerben kann. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch nach
seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Der Reiseveranstalter kann
eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:
Bei Pauschalreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt
15%
vom 29. Tag bis 22. Tag vor
Reiseantritt
30%
vom 21. Tag bis 15. Tag vor
Reiseantritt
50%
vom 14. Tag bis 7. Tag vor
Reiseantritt
80%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt und bei
Nichtanreise
90%
Es steht dem
Kunden stets frei, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt
nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden
ist. Sollen auf
Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter
ein Umbuchungsentgelt von 29 Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden
auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag
vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt
vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger
Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen,
dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch
die Umbuchung entstanden ist. Der Kunde kann bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson
stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in
den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften
gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und
sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der
Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom
Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl in der jeweiligen
Reiseausschreibung im Prospekt ausdrücklich genannt und beziffert sowie den
Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden
vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss,
und er in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste
Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden
Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist vom
Reiseveranstalter bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn
gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
werden dem Kunden umgehend erstattet. Stört der Reisende trotz einer entsprechenden
Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in
solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm
unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Reiseveranstalter
ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes
ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger
oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung
trägt der Störer selbst.
7. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung
vor Kündigung des Kunden
Der Kunde hat
auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten
genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort innerhalb angemessener
Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er
eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Wird eine Reise infolge
eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter
innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist
keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen
wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann
nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
Hinsichtlich der
Reiseunterlagen gilt, dass der Kunde den Reiseveranstalter zu informieren hat,
wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Hotelvoucher, Flugunterlagen)
nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn
die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden (Name, Anschrift,
Geburtsdatum) falsche Angaben enthalten. Der Kunde ist persönlich für sein
rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich. Der Kunde ist
verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden
zu vermeiden oder gering zu halten.
9. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die
Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3 BGB). Danach
kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter
ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
10.
Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
Die vertragliche
Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit
der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen
den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Reiseveranstalters für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde
beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche,
die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben
sind.
11. Informationspflichten über Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der
Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die
Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu
informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die
ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss
der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung
wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich
Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen.
Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Der
Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet
wird. Die Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der
Internetseite des Reiseveranstalters sowie in seinen Geschäftsräumen einsehbar.
12. Pass- und
Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Der
Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union,
in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene
Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde
ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der
Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht
erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein
Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der
Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein
Visum zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige
Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern
nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet
hat.
13. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen,
Verjährung, Abtretungsverbot
Reisevertragliche
Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten genannten
Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche wegen
eines Personenschadens oder eines Schadens, der auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines
Vertreters des Veranstalters beruht, handelt. Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit
Flügen sind unabhängig davon nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tage
bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung
des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle
die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu
erheben und den Schaden dann auch nochmals schriftlich geltend zu machen.
Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber
anzuzeigen. Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB
verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des
Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters
noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters beruht.
Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden
sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem
Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche
auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die
Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies
gilt nicht unter Familienangehörigen.
14. Datenschutz
Die
personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung
stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die
Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und
für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Reiseveranstalter hält bei der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes ein.
15. Anwendung deutschen Rechtes, Sonstiges
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden
und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der
Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden. Der Reiseveranstalter
kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder
juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person
ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
MEDITERRANA
TOURS ist Mitglied des forumandersreisen e.V., Freiburg, und erkennt den
Kriterienkatalog des forumandersreisen zum nachhaltigen Tourismus an.
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