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AGB
Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der
Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und
dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich,
schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf geführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche,
gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der
Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande, für die es keiner besonderen
Form bedarf. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über den
Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den
Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder
abgesichert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung
ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der
Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der
Kunde das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B.
Leistung der Anzahlung oder Restzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
2.
Zahlung
Nach Vertragsabschluss und Erhalt des
Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises
fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die
Restzahlung auf den Reisepreis ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu
leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht
mehr nach Ziffer 6 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert beim
Reiseveranstalter eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung ist deren Gutschrift beim Reiseveranstalter.
3.
Leistungen, Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderung vor Vertragsabschluss
Umfang und Art der vom Reiseveranstalter
vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung
des Reiseveranstalters in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw.
der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen
Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter
in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss
eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung
selbstverständlich informiert wird. Der Reiseveranstalter behält sich
insbesondere ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises
aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes
zu erklären. Ebenso behält er sich vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen,
wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise
nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des
Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten
Änderungen rechtzeitig hinzuweisen. Wird auf Wunsch des Kunden ein
individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die
Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem
entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen
Buchungsbestätigung.
4.
Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss, Rechte des Kunden
Leistungsänderungen: Nach
Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Preisanpassungen: Preisänderungen sind
nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss
des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren
Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden
Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate
liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in
Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach
Zugang der Erklärung durch den Reiseveranstalter über die Änderung der
Reiseleistung oder die Preisanpassung diesem gegenüber geltend zu machen.
5.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Es wird aus Beweisgründen dem Kunden empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so
verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er
kann jedoch gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung für die
getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe
der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der
vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er
durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben
kann. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder
pauschalisiert berechnen. Der Reiseveranstalter kann eine pauschalierte Entschädigung
in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:
Bei Pauschalreisen
bis
zum 30. Tag vor Reiseantritt 10%
ab
29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
ab
21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt 35%
ab
13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 45%
ab
6. Tag vor Reiseantritt
55%
ab
Nichtantritt 75%
Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen,
dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich
niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der
Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter ein
Umbuchungsentgelt von 29 Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf
Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor
Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom
Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung
durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder
nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung
entstanden ist. Der Kunde kann bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson stellen,
die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt
und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der Reiseveranstalter
kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende
Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch
den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten.
6.
Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann wegen
Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn er die
Mindestteilnehmerzahl im Prospekt ausdrücklich genannt und beziffert sowie den
Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden
vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss,
und er in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen
hat. Ein Rücktritt ist vom Reiseveranstalter bis spätestens 21 Tage vor dem
vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet. Stört der Reisende
trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig
oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer
Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann
der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen.
Dabei behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich
des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger
oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die
Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7.
Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden
Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer
anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde in
angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe
verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der
Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleistung erbringt.Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung
empfohlen wird. Der Reiseveranstalter informiert diesbezüglich über die Pflicht
des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber,
dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann
nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
8.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die
Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Kunde den
Reiseveranstalter zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
(z.B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
9. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise
infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem
Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3 BGB). Danach kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
10. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der
Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen
den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Reiseveranstalters für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde
beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche,
die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben
sind.
11.
Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr.
2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen
Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die
ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n
Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen
wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich
Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen.
Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Der
Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet
wird. Die Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der
Internetseite des Reiseveranstalters sowie in seinen Geschäftsräumen einsehbar.
12. Pass- und Visumerfordernisse,
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Der Reiseveranstalter informiert
Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise
angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
(z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und
den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten
verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und
Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Kunde ist verantwortlich
für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst
darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine
ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter
beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so
haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser
Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er
gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
13.
Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche
sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Adresse geltend
zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit
Flügen sind unabhängig davon binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21
Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen
wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der
zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung
oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach
§§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr,
soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, seines gesetzlichen
Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt
an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen
dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von
Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den
Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
14.
Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde
dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und
genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem
Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Reiseveranstalter hält
bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
Dies gilt auch für alle Daten (Vor- und
Zuname, Anschrift, Wohnort mit / ohne Anschrift, Email-Adresse), die der Kunde dem
Reiseveranstalter zur Veröffentlichung auf der Teilnehmerliste überlassen hat.
Ist der Kunde mit der Veröffentlichung seines Namens, seiner Anschrift oder
seines Wohnortes mit / ohne Anschrift oder seiner Email-Adresse auf der Teilnehmerliste
nicht einverstanden, so hat er das Recht, gegen die Veröffentlichung auf der
Teilnehmerliste gegenüber dem Reiseveranstalter bei Buchung / Anmeldung oder
bei Erhalt der Buchungsbestätigung oder später zu widersprechen.
15.
Anwendung deutschen Rechtes, Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte
Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann an
seinem Sitz verklagt werden. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen
Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des
privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
MEDITERRANA TOURS ist Mitglied des
forumandersreisen e.V., Freiburg, und erkennt den Kriterienkatalog des
forumandersreisen zum nachhaltigen Tourismus an.
MEDITERRANA TOURS
Inhaber: Michael Herrmann
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Tel.: 0351/8108758
(Stand:
November 2009)
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